Seither habe sich die Situation offenbar beruhigt (pag. 61). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es Unterbrüche gegeben habe. Er erklärte, dass seine Partnerin noch eine weitere Tochter habe, mit der es Zuhause Probleme gegeben habe. Der AB.________ hatte Kenntnis dieser Probleme. Auf Empfehlung des AB.________ hätten sie getrennt gelebt. Es sei ihm gesagt worden, er solle sich von diesen Problemen distanzieren bis das Mädchen gross und verheiratet sei (pag. 833, Z. 3-7). Seit einem Jahr wohne er wieder mit seiner Partnerin zusammen (pag. 833, Z. 9 f.). Er bestätigte, dass es gut laufe.