In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. August 2017 gab der Beschuldigte ebenfalls an, seit fünf bis sechs Jahren nicht mehr mit seiner Partnerin zu wohnen. Sie seien nicht getrennt, aber sie hätten einige Probleme miteinander, da sie noch weitere Kinder habe, von denen er nicht der Vater sei (pag. 191, Z. 140-145). Im Zusammenarbeitsvertrag vom 19. Februar 2013 hielt der AB.________ ebenfalls fest, dass der Beschuldigte bis Ende Juni 2010 mit G.________ und den Kindern zusammen gewohnt habe. Die Trennung sei wegen häuslicher Gewalt erfolgt. Seither habe sich die Situation offenbar beruhigt (pag.