63 ter. Sie wohne aber seit sie vier Jahre alt sei, bei ihm und ihrer Mutter (pag. 832, Z. 37-40). Aus dem Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: EMF) vom 10. Januar 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte und G.________ nicht an den gleichen Adressen gemeldet waren (pag. 563). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. August 2017 gab der Beschuldigte ebenfalls an, seit fünf bis sechs Jahren nicht mehr mit seiner Partnerin zu wohnen.