814, Z. 52-54). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er für seine drei Söhne Unterhalt zahle und ergänzte, dass er wieder mit seiner Partnerin und seinen Kindern an der M.________(Strasse) wohne (pag. 832, Z. 24- 31). Weiter wohne dort ihre Tochter F.________. Sie sei nicht seine leibliche Toch-