Daraus lässt sich jedoch nicht per se auf eine positive Prognose schliessen. Weitere, sich für den Beschuldigten günstig auswirkende Änderungen der Lebensumstände sind keine erkennbar. Insgesamt ist dem Beschuldigten betreffend den Delikten, welche mit Geldstrafe sanktioniert werden, eine ungünstige Prognose zu stellen. Eine unbedingte Geldstrafe als Warn- und Schockwirkung erscheint nach Auffassung des Gerichts angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Verfehlungen vor Auge zuführen und ihn dadurch von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.»