Zuletzt wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2017 aufgrund von SVG-Delikten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt – lediglich wenige Tage vor der vorliegend beurteilten SVG-Widerhandlung. Der Beschuldigte ist trotz bedingt ausgesprochenen Strafen mehrfach rückfällig geworden – die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben offensichtlich keine Wirkung gezeigt. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mittlerweile arbeitstätig ist. Daraus lässt sich jedoch nicht per se auf eine positive Prognose schliessen.