723 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte ist vierfach, hinsichtlich der SVG-Widerhandlung dreifach einschlägig vorbestraft. Für drei der begangenen Delikte wurden bedingte, für das vierte Delikt eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt (pag. 521). Zuletzt wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2017 aufgrund von SVG-Delikten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt – lediglich wenige Tage vor der vorliegend beurteilten SVG-Widerhandlung.