Schliesslich hat eine Reduktion um weitere 20% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze zu erfolgen. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00, was das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 198). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz geht hinsichtlich der Prognose für die Delikte, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, mit zutreffender Begründung von einer ungünstigen Prognose aus (pag. 723 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte ist vierfach, hinsichtlich der SVG-Widerhandlung dreifach einschlägig vorbestraft.