Aus den vorliegenden zwei Zusatzstrafen und der widerrufenen Strafe ist die Gesamtstrafe zu bilden, indem alle drei Strafen addiert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.3. S. 8 mit Hinweisen). Insgesamt wäre die Geldstrafe auf 120 Tagessätze, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 und vom 17. Juli 2018 sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe, festzulegen. Indessen steht das Verbot der reformatio in peius einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze entgegen. Damit ist die Geldstrafe auf 115 Tagessätze festzulegen.