Die Kammer gelangt zum Schluss, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten weitere, gleichgelagerte und gravierendere Delikte im Strassenverkehr nicht auszuschliessen sind. Dies zeigt sich auch an seiner neuerlichen Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juli 2018, wonach der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration, Atemalkoholkonzentration 1.05 mg), Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch) und wegen falscher Anschuldigung