Der Beschuldigte ist einschlägig wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. Der Beschuldigte beging die genannten Delikte in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 2017 nur wenige Tage nach Zustellung dieses Strafbefehls vom 19. Januar 2017. Er hat sich von dieser Vorstrafe offensichtlich nicht beeindrucken lassen und lenkte sogleich ein Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mind. 1.48 ‰). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten weitere, gleichgelagerte und gravierendere Delikte im Strassenverkehr nicht auszuschliessen sind.