29.3 Widerruf In Bezug auf den Widerruf kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 725, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Einzig die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz fällt in diese Probezeit. Jedoch ist die Probezeit dieses Strafbefehls vorliegend seit mehr als drei Jahren abgelaufen. Ein Widerruf des gewähren bedingten