Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Einzelstrafzumessung für das neue Delikt als angemessen. Davon sind 60 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen insgesamt eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen resultiert. 29.2.4 Zusatzstrafenbildung Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 210 Tagessätze Geldstrafe. Wird diese hypothetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 17. Juli 2018 – das heisst um 150 Tagessätze – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 60 Strafeinheiten. 29.3 Widerruf