Die Kammer erachtet aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vorliegend eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 28.5.1 und 28.5.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwurf erst gegenüber der Staatsanwaltschaft zugab. Zuvor bestritt der Beschuldigte den Vorwurf nicht nur vehement, sondern versuchte diesen gar zu vertuschen, was sich straferhöhend auswirkt.