59 Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht zu qualifizieren, wiegt aber aufgrund der Vorgehensweise und der Beweggründe schwerer als die Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten. Die Kammer erachtet aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten vorliegend eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen.