Der Beschuldigte war an einem Sonntagabend kurz vor Mitternacht unterwegs. Selbst, wenn um diese Uhrzeit weniger potenziell zu gefährdende Strassenteilnehmer anzutreffen sind, hat die Fahrt des Beschuldigten eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten geht nicht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es bestand kein Anlass C._____