Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom tieferen Wert, d.h. von einer Blutalkoholkonzentration von 1.48 ‰ auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, legte der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahrzeug eine relativ lange Strecke zurück (vgl. zum Bewegungsprofil des Beschuldigten Ziff. 11.2.5 hiervor). Es entstanden vorliegend weder ein Personen- noch ein Sachschaden. Der Beschuldigte war an einem Sonntagabend kurz vor Mitternacht unterwegs.