Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Promillewert ab 1.4 Blutalkoholkonzentration eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vorsieht. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt eine nicht zu vernachlässigende Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) auf. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom tieferen Wert, d.h. von einer Blutalkoholkonzentration von 1.48 ‰ auszugehen.