29.2.2 Einsatzstrafe Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2) ist von einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen (welche der Vorstrafe gemäss Strafbefehl vom 17. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland entspricht). 29.2.3 Asperation mit dem Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einem Promillewert ab 1.4 Blutalkoholkonzentration eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vorsieht.