Für die Vereitelung von Massnahmen zur Festlegung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist dieselbe Strafandrohung vorgesehen. Die übrigen Delikte (Art. 90 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG) werden dagegen mit Busse bestraft. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Urteil vom 17. Juli 2018 als schwerste Straftat festzulegen ist. Diese Strafe ist deshalb aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. 29.2.2 Einsatzstrafe