Wie bereits vorweg genommen, ist auch für dieses neu zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motofahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Festlegung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist dieselbe Strafandrohung vorgesehen.