29.2 Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Juli 2018 29.2.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mind. 2.1 Gewichtspromille), durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) und durch versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe