und gab an, alles Notwendige unternommen zu haben. Die Vorstrafen wirken sich mit 15 Tagessätzen straferhöhend aus. Insgesamt erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen als angemessen, welche bei einer Einzelstrafzumessung angemessen wären. Davon sind 50 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der rechtskräftigen Vorstrafe (gemäss Strafbefehl vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen resultiert. 29.1.4 Zusatzstrafenbildung Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 60 Tagessätze Geldstrafe.