Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 28.5.1 und 28.5.3 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch betreffend die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ein Geständnis fehlt. Der Beschuldigte bestritt zwar nicht für die I.________ GmbH gearbeitet zu haben, betonte aber, dass er mangels ausreichender Sprachkenntnisse und Kenntnis der administrativen Abläufe das eigentliche Bewilligungsverfahren nicht verstanden habe.