717, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hätte sich vergewissern müssen, dass seine Erwerbstätigkeit bewilligt wurde. Dies wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs vorliegend im unteren Drittel anzusiedeln. Die Kammer geht konkret von 60 Tagessätzen aus. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse ebenso wie für die Strafempfindlichkeit auf die Ausführungen in Ziffer 28.5.1 und 28.5.3 hiervor verwiesen werden.