57 willigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen muss, nicht weiter um den Ausgang des Bewilligungsverfahrens bemüht und gekümmert und dessen ungeachtet weiter für die I.________ GmbH gearbeitet. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich leicht verschuldensvermindernd aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, standen als Beweggrund primär finanzielle Motive im Vordergrund (pag. 717, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).