Diese Arbeitstätigkeit unterlag der Bewilligungspflicht. Seit dem 1. November 2014 lag keine solche Arbeitsbewilligung mehr vor, weshalb der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 ohne Bewilligung Arbeit leistete. Zur Art und Weise der Begehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Erfordernis einer solchen Bewilligung gewusst hat. Der Beschuldigte hat sich nach der Unterzeichnung des Gesuchs um Stellenantritt trotz des Wissens darum, dass eine Be-