29.1.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bis drei Monate gemäss Art. 155 Abs. 1 lit. c AuG eine Referenzstrafe zwischen 60 und 90 Strafeinheiten vorsieht. In den Jahren 2015 und 2016 leistete der Beschuldigte mehrere Arbeitseinsätze für die I.________ GmbH. Diese Arbeitstätigkeit unterlag der Bewilligungspflicht.