Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Nachdem Gesagten ist von einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen (welche der Vorstrafe gemäss Strafbefehl vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland entspricht). 29.1.3 Asperation für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz