AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Urteil vom 19. Januar 2017 als schwerste Straftat festzulegen ist. Diese Strafe ist deshalb aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz angemessen zu erhöhen.