56 Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ist gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.