29.3 hiernach). In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in den Jahren 2015 und 2016, zu berücksichtigen. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für dieses neu zu beurteilende Delikt die Ausfällung einer Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.