Somit ist für die Freiheitsstrafe von 28 Monaten der teilbedingte Vollzug auszusprechen. Davon sind acht Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 20 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. 28.7 Anrechnung der Polizeihaft In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft vom 30. Januar 2017 (pag. 4) und vom 20. März 2017 (pag. 11) auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.