Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer hätte das Verschulden des Beschuldigten gar einen deutlich höheren Strafanteil, der zu vollziehen ist, gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz auf vier Jahre festgesetzte Probezeit ist ebenfalls zu bestätigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten lassen keine Herabsetzung der Probezeit zu, zumal der Beschuldigte nun mit einem weiteren Urteil vom 17. Juli 2018 im Strafregister verzeichnet ist. Somit ist für die Freiheitsstrafe von 28 Monaten der teilbedingte Vollzug auszusprechen.