Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 20 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf acht Monate festgelegt wurde. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht einer Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen ebenso wie der Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von acht Monaten. Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich.