Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist aus diesen Gründen als teilbedingte Sanktion zu verhängen. In diesem Sinne sind verschuldensangemessen (leichtes bis unteres mittleres Verschulden) und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung grundsätzlich normal günstigen Bewährungsprognose des Beschuldigten lediglich 8 Monate Freiheitsstrafe als unbedingte Freiheitstrafe auszusprechen. Für die restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt.