Zwar hat er keine Reue oder Einsicht gezeigt, er hat sich seit der Tatbegehung aber auch nichts mehr zuschulden kommen lassen. Wie bereits erwähnt sind abgesehen von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine weiteren günstigen Änderungen der Lebensumstände erkennbar. Da bereits die Geldstrafe als unbedingte Strafe ausgesprochen wurde und die Geldstrafe vom 19. Januar 2017 widerrufen wird (vgl. hiernach), erhält vorliegendes Urteil eine erhöh-