42 Abs. 1 StGB). Im Weiteren kann auf die allgemeinen und konkreten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 722 f., S. 58 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und führte hierzu Folgendes aus (pag. 724, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Hinsichtlich der mit Freiheitsstrafe sanktionierten versuchten schweren Körperverletzung ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft. Zwar hat er keine Reue oder Einsicht gezeigt, er hat sich seit der Tatbegehung aber auch nichts mehr zuschulden kommen lassen.