28.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend wäre für den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszusprechen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für den genannten Schuldspruch gemäss erstinstanzlichem Urteil eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszusprechen.