Ein konkretes Geständnis aus eigenem Antrieb hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Er war nur insoweit geständig als ihm die Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte. Er passte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen an, weshalb sich sein Geständnis nur leicht verschuldensvermindernd auswirkt. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Beifügung von Selbstverletzungen anfänglich versuchte, sein strafbares Verhalten zu verdecken. Er beschuldigte C.________ bewusst falsch und gab an, dieser sei Urheber seiner Verletzungen.