Dennoch weisen die Vorstrafen darauf hin, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2009 und 2011 sowie in den Jahren 2016 und 2018 gesetzeswidrig verhielt und entsprechend verurteilt wurde. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende versuchte schwere Körperverletzung am 29. Januar 2017 nur wenige Tage nach und damit noch während der Rechtsmittelfrist des Strafbefehls vom 19. Januar 2017 begangen hat. Die Vorstrafen wirken sich damit straferhöhend aus.