Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt 4 Urteilen im Strafregister verzeichnet. Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen zutreffend zusammen, darauf kann verwiesen werden (pag. 720, S. 56). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Dennoch weisen die Vorstrafen darauf hin, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2009 und 2011 sowie in den Jahren 2016 und 2018 gesetzeswidrig verhielt und entsprechend verurteilt wurde.