832, Z. 31 u Z. 33 f.). Der Beschuldigte sagte auf entsprechende Vorhalte hin, dass es stimme, es habe Unterbrüche im Zusammenleben mit G.________ gegeben. Seine Frau habe noch eine weitere Tochter und es habe Probleme gegeben. Der AB.________ habe von diesen Problemen Kenntnis gehabt. Auf dessen Empfehlung hin habe er sodann getrennt von seiner Familie gelebt. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich von den Problemen distanzieren solle, bis das Mädchen gross sei und heirate (pag. 832 f., Z. 42-44 u. z. 1-7). Seit ungefähr einem Jahr lebe er nun wieder mit G.________ zusammen (pag. 833, Z. 9 f.). Es laufe sehr gut. Er lebe mit seiner Frau zusammen.