Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nach wie vor bei der R.________ GmbH mit einem Arbeitspensum von 100% als AA.________ (Beruf) tätig sei (pag. 832, Z. 17-19). Weiter schilderte er, dass er zusammen mit G.________ und seinen Kindern an der M.________(Strasse) wohne (pag. 832, Z. 31 u Z. 33 f.).