Am 6. Juli 2012 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte am 19. Januar 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, SVG-Widerhandlungen gemäss Art. 99 Abs. 3 SVG und wegen Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 320.00 verurteilt.