626, Rz. 6 f.). Weitere Verwandte in der Schweiz hat der Beschuldigte abgesehen von einem jüngeren Bruder keine. Im Irak leben der Vater, die Stiefmutter sowie Brüder und Schwestern des Beschuldigten. Seit seiner Abreise aus dem Irak sei er nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. In der Schweiz lebte der Beschuldigte vor allem von der Sozialhilfe. In den Jahren 2011 bis 2017 bezog er insgesamt rund CHF 198‘000.00 an Sozialhilfeleistungen. Zurzeit ist der Beschuldigte arbeitstätig und erzielt ein Bruttoeinkommen von ca. CHF 2‘000.00 (vgl. pag. 625 Rz. 37).