52 gewiesen. Jedoch wurde ihm in der Folge Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weshalb der Beschuldigte am 26 September 2006 den Ausweis F (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) erhielt. Vor rund 15 Jahren ist er mit G.________ eine mehrjährige Beziehung eingegangen. Mit ihr hat er drei Kinder, welche alle in der Schweiz geboren sind. Seit einigen Jahren leben der Beschuldigte und G.________ getrennt. Gemäss den Angaben des Beschuldigten leben sie auch heute noch getrennt. Er beabsichtige jedoch „wieder zu seiner Familie zurückzukehren“ (pag. 626, Rz. 6 f.).