Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 719 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte ist am .________ geboren und wird 35 Jahre alt. Er ist in Kurdistan aufgewachsen und hat weder die Schule besucht noch eine Ausbildung genossen. Gearbeitet habe er Verschiedenes. Unter anderem habe er sich als Spirituosenschmuggler durchgeschlagen (pag. 440 ff.). In die Schweiz ist er am 1. Dezember 2003 eingereist. Am 20. Dezember 2005 wurde sein Asylgesuch ab-