28.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 36 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 28.4 Versuch Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der ausgebliebene Erfolg allein glücklichen Umständen zu verdanken ist, weshalb nur eine geringe Reduktion der Strafe vorzunehmen ist (pag. 715, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).