28.2.3 Fazit zur subjektiven Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus. Diese Reduktion der Strafe wird durch die nichtigen Beweggründe, welche sich straferhöhend auswirken, wiederum ausgeglichen, so dass es schliesslich bei einer Strafe von 36 Monaten bleibt. 28.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als noch leicht einzustufen.